Metallbearbeitung
Die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung ist für jeden Auszubildenden zum Schiffsmechaniker nach § 5 Schiffsmechanikerausbildungsverordnung verbindlich.
Die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung ist für jeden Auszubildenden zum Schiffsmechaniker nach § 5 Schiffsmechanikerausbildungsverordnung verbindlich.
Die Ausbildung erfolgte gemäß § 10 Absatz 2 in Verbindung mit der Anlage 2
der See-Berufsausbildungsverordnung - See-BAV vom 10. Spetember 2013 sowie gemäß
§ 39 und § 40 in Verbindung mit der Anlage 6 der Seeleutebefähigungsverordnung - See-BV vom 8. Mai 2014.
Auszubildende zum Schiffsmechaniker
-
7 Wochen
Montag - Freitag 06:45 - 15:30
Teilnahmebescheinigung
Preis 2024: 2025,00 €
-