Die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr und Rettung ist für jeden Auszubildenden zum Schiffsmechaniker nach § 5 Schiffsmechanikerausbildungsverordnung verbindlich.
Inhalte
Atemschutzgeräte
Gasmessgeräte
Hitzeschutzanzug
Sonstige Brandschutzausrüstung
Feuerlöschgeräte (tragbar und fahrbar)
Bergung von Personen
Sicherheitsrolle / -übungen
Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung um Rettungsdienst
Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote)
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